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Piracy

 

Haben Sie eine Abmahnung wegen einer Verletzung von Urheberrechten oder Leistungsschutzrechten in einer Internet-Tauschbörse erhalten? Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen der Abgabe einer Unterlassungserklärung und der Abwehr von Zahlungsansprüchen als spezialisierte Ansprechpartner zur Verfügung.

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Tastatur

 

Auf dem Gebiet des IT-Rechts beraten und vertreten wir Sie bei Fragen im Zusammenhang mit IT-Verträgen, dem Domainrecht, dem Telekommunikationsrecht, dem Datenschutzrecht und der IT-Sicherheit (Verschlüsselungen, Signaturen).

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Internet

 

Im Internetrecht helfen wir Ihnen bei Fragen rund um das Internet (Webseiten, Nutzungsbedingungen, Abo-Fallen), einschließlich des Rechts des elektronischen Geschäftsverkehrs (Internet-Shops, eBay, AGB, Widerrufsbelehrung, Datenschutzerklärung, Impressum) weiter.

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Zeitung

 

Im Bereich des Medienrechts sind wir Ihr Ansprechpartner für Fragen zum Presserecht, zum Verlagsrecht, zum Rundfunkrecht, zum Multimediarecht und zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

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CD

 

Auf dem Gebiet des Urheberrechts helfen wir Ihnen bei Fragen rund um die Schutzfähigkeit von Werken, die Urheberschaft, das Bestehen von Urheberpersönlichkeitsrechten, Urheber-verwertungsrechten und Leistungsschutzrechten sowie rund um Lizenzverträge weiter.

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Diastreifen

 

Im Fotorecht und im Bildrecht beraten und vertreten wir Sie bei Fragen im Zusammenhang mit der Herstellung, dem Erwerb und der Verwertung von Fotos und Bildern sowie dem Verhältnis zwischen Fotografen bzw. Künstlern und Verwertern.

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Tauziehen

 

Im Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes sind wir Ihr Ansprechpartner für Fragen zum Markenrecht und zum Wettbewerbsrecht.

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Waage

Die Kanzlei für IT-Recht, Gewerblichen Rechtsschutz sowie Urheber- und Medienrecht berät Privatpersonen, Selbständige sowie kleine und mittelständische Unternehmen.

Im Bereich Filesharing übernehmen wir die Verteidigung gegen unberechtigte oder mit überhöhten Kosten verbundene Abmahnungen wegen der Verletzung von Urheber- oder Leistungsschutzrechten in Internet-Tauschbörsen.

Auf dem Gebiet des IT-Rechts nimmt das Internetrecht mit dem Teilbereich E-Commerce-Recht eine besondere Stellung innerhalb unserer Tätigkeit ein. Im Urheber- und Medienrecht widmen wir uns unter anderem dem Foto- und Bildrecht. Der Gewerbliche Rechtsschutz umfasst Tätigkeiten im Marken- und Wettbewerbsrecht.

Besonderes Markenzeichen unserer Dienstleistung ist die spezialisierte Beratung durch ständige Fortbildung auf unseren Tätigkeitsbereichen und Schwerpunktsetzung bei der Auswahl der Mandate. Als serviceorientierte Rechtsanwaltskanzlei legen wir darüber hinaus großen Wert auf die individuelle Beratung unserer Mandanten.

OVG Schleswig weist Beschwerden des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz (ULD) im Facebook-Klarnamenstreit zurück

Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Pressemitteilung vom 23.04.2013

mcomputerDas soziale Netzwerk Facebook darf vorerst auch weiterhin die Konten von Nutzern, die nicht ihre Echtdaten („Klarnamen“) angeben, sperren. Das Oberverwaltungsgericht Schleswig hat gestern in zwei Beschlüssen die Beschwerden des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz gegen die Mitte Februar zugunsten von Facebook USA und Facebook Irland ergangenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen. Damit bleibt es bei der aufschiebenden Wirkung der Klagen von Facebook gegen die entsprechenden Anordnungen des ULD vom Dezember 2012.

Facebook verlangt von seinen Nutzern bei der Registrierung die Angabe ihrer wahren Daten und sperrt die Konten von Nutzern, die nicht ihren korrekten Namen angegeben haben. Das ULD hatte unter Verweis auf das deutsche Datenschutz- und Telemedienrecht Facebook USA und Facebook Irland aufgegeben, Nutzern die Angabe eines Pseudonyms zu ermöglichen und Konten in diesen Fällen zu entsperren. Das Verwaltungsgericht hatte den Eilanträgen von Facebook hiergegen stattgegeben, weil deutsches Recht nach der Europäischen Datenschutzrichtlinie und dem Bundesdatenschutzgesetz auf die Verarbeitung der Facebook-Nutzerdaten nicht anwendbar sei, sondern ausschließlich irisches Datenschutzrecht. Die Datenverarbeitung finde nämlich bei der irischen Niederlassung von Facebook statt.

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Bundesgerichtshof entscheidet erneut über Internet-Videorecorder

Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 64/2013 vom 11.04.2013

mcdDer unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass das Angebot der Internet-Videorecorder "Shift.TV" und "Save.TV" zwar in das Recht der Fernsehsender RTL und Sat.1 auf Weitersendung ihrer Funksendungen eingreift, dass aber geprüft werden muss, ob die Anbieter der Internet-Videorecorder sich gegenüber den Fernsehsendern darauf berufen können, dass diese ihnen eine Lizenz für diese Nutzung einräumen müssen.

Die Klägerinnen sind die Fernsehsender "RTL" und "Sat.1". Die Beklagten bieten unter den Bezeichnungen "Shift.TV" und "Save.TV" Internet-Videorecorder an. Kunden der Beklagten können auf diesen Recordern über Antennen frei empfangbare Fernsehprogramme - auch diejenigen der Klägerinnen - aufzeichnen und anschließend ansehen oder herunterladen. Die Beklagten leiten die Funksendungen von den Antennen an die Videorecorder der Kunden weiter.

Die Klägerinnen sehen im Angebot der Beklagten unter anderem eine Verletzung ihres Rechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 UrhG, ihre Funksendungen weiterzusenden. Sie nehmen die Beklagten in drei Verfahren auf Unterlassung und - zur Vorbereitung von Schadensersatzansprüchen - auf Auskunft in Anspruch.

Landgericht und Berufungsgericht haben eine Verletzung des Weitersenderechts der Klägerinnen verneint. Auf die Revisionen der Klägerinnen hatte der Bundesgerichtshof die Berufungsurteile im Jahr 2009 aufgehoben und die Sachen an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagten daraufhin wegen Verletzung des Rechts der Klägerinnen zur Weitersendung ihrer Funksendungen antragsgemäß verurteilt. Auf die Revisionen der Beklagten hat der BGH nunmehr auch diese Entscheidungen aufgehoben und die Sachen erneut an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

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Urteil des Landgerichts Braunschweig wegen Loriot Biographie

Landgericht Braunschweig, Pressemitteilung vom 16.01.2013

mcdMit Urteil vom heutigen Tage ( 9 O 1144/12) hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig über die Klage einer Tochter und Erbin des im August 2011 verstorbenen Herrn Vicco von Bülow, bekannt unter dem Namen „Loriot", gegen eine Verlagsgruppe entschieden. In dem Verlag der Beklagten war Anfang September 2011 das Buch „Loriot. Biographie" erschienen. Diese Biographie enthält Zitate von Loriot über sein Leben und Wirken aus den unterschiedlichsten Quellen (z. B. aus Interviews und verschiedenen Werken von Loriot). Nach Auffassung der Klägerin sei die Übernahme der Zitate in die Biographie nicht zulässig gewesen, weil die Erben der Verwendung der Zitate nicht zugestimmt hätten und die Zitate auch nicht von dem Zitatrecht gemäß § 51 Urheberrechtsgesetz gedeckt seien. Nach Ansicht des beklagten Verlages seien viele der übernommenen Zitate nicht schutzfähig und im Übrigen sei die Verwendung der Zitate im Hinblick auf das Zitatrecht gemäß § 51 Urheberrechtsgesetz bzw. aus dem Aspekt der Kunstfreiheit gerechtfertigt.

Das Gericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Die Kammer führt in der Urteilsbegründung aus, dass eine Urheberrechtsverletzung durch die Übernahme von 35 Zitaten (von insgesamt 68 der von der Klägerin beanstandeten Zitate) vorliege und insoweit ein Unterlassungsanspruch bestehe. Diese Zitate seien schutzfähig gemäß § 2 Urheberrechtsgesetz. Die Übernahme der Zitate sei auch nicht durch das Zitatrecht gemäß § 51 Urheberrechtsgesetz oder unter dem Gesichtspunkt der Kunstfreiheit gemäß Artikel 5 Abs. 3 Grundgesetz gerechtfertigt.

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BGH zum Tonträger-Sampling

Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 210/2012 vom 13.12.2012

mcdDer unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass es unzulässig ist, die auf einem fremden Tonträger aufgezeichneten Töne oder Klänge im Wege der sogenannten freien Benutzung für eigene Zwecke zu verwenden, wenn es einem durchschnittlichen Musikproduzenten möglich ist, eine gleichwertige Tonaufnahme selbst herzustellen.

Die Kläger sind Mitglieder der Musikgruppe "Kraftwerk". Diese veröffentlichte im Jahre 1977 einen Tonträger, auf dem sich unter anderem das Musikstück "Metall auf Metall" befindet. Die Beklagten zu 2 und 3 sind die Komponisten des Titels "Nur mir", den die Beklagte zu 1 mit der Sängerin Sabrina Setlur in zwei Versionen eingespielt hat. Diese Musikstücke befinden sich auf zwei im Jahre 1997 erschienenen Tonträgern.

Die Kläger behaupten, die Beklagten hätten eine etwa zwei Sekunden lange Rhythmussequenz aus dem Titel "Metall auf Metall" elektronisch kopiert ("gesampelt") und dem Titel "Nur mir" in fortlaufender Wiederholung unterlegt, obwohl es ihnen möglich gewesen wäre, die übernommene Rhythmussequenz selbst einzuspielen. Sie meinen, die Beklagten hätten damit ihre Rechte als Tonträgerhersteller verletzt. Sie haben die Beklagten auf Unterlassung, Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht, Auskunftserteilung und Herausgabe der Tonträger zum Zwecke der Vernichtung in Anspruch genommen.

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