Datenschutzerklärung     Impressum

TelefonTelefon 07251 322 36 24
Telefax 07251 322 36 69
Piracy

 

Haben Sie eine Abmahnung wegen einer Verletzung von Urheberrechten oder Leistungsschutzrechten in einer Internet-Tauschbörse erhalten? Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen der Abgabe einer Unterlassungserklärung und der Abwehr von Zahlungsansprüchen als spezialisierte Ansprechpartner zur Verfügung.

Weiterlesen...

Tastatur

 

Auf dem Gebiet des IT-Rechts beraten und vertreten wir Sie bei Fragen im Zusammenhang mit IT-Verträgen, dem Domainrecht, dem Telekommunikationsrecht, dem Datenschutzrecht und der IT-Sicherheit (Verschlüsselungen, Signaturen).

Weiterlesen...

Internet

 

Im Internetrecht helfen wir Ihnen bei Fragen rund um das Internet (Webseiten, Nutzungsbedingungen, Abo-Fallen), einschließlich des Rechts des elektronischen Geschäftsverkehrs (Internet-Shops, eBay, AGB, Widerrufsbelehrung, Datenschutzerklärung, Impressum) weiter.

Weiterlesen...

Zeitung

 

Im Bereich des Medienrechts sind wir Ihr Ansprechpartner für Fragen zum Presserecht, zum Verlagsrecht, zum Rundfunkrecht, zum Multimediarecht und zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

Weiterlesen...

CD

 

Auf dem Gebiet des Urheberrechts helfen wir Ihnen bei Fragen rund um die Schutzfähigkeit von Werken, die Urheberschaft, das Bestehen von Urheberpersönlichkeitsrechten, Urheber-verwertungsrechten und Leistungsschutzrechten sowie rund um Lizenzverträge weiter.

Weiterlesen...

Diastreifen

 

Im Fotorecht und im Bildrecht beraten und vertreten wir Sie bei Fragen im Zusammenhang mit der Herstellung, dem Erwerb und der Verwertung von Fotos und Bildern sowie dem Verhältnis zwischen Fotografen bzw. Künstlern und Verwertern.

Weiterlesen...

Tauziehen

 

Im Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes sind wir Ihr Ansprechpartner für Fragen zum Markenrecht und zum Wettbewerbsrecht.

Weiterlesen...

Waage

Die Kanzlei für IT-Recht, Gewerblichen Rechtsschutz sowie Urheber- und Medienrecht berät Privatpersonen, Selbständige sowie kleine und mittelständische Unternehmen.

Im Bereich Filesharing übernehmen wir die Verteidigung gegen unberechtigte oder mit überhöhten Kosten verbundene Abmahnungen wegen der Verletzung von Urheber- oder Leistungsschutzrechten in Internet-Tauschbörsen.

Auf dem Gebiet des IT-Rechts nimmt das Internetrecht mit dem Teilbereich E-Commerce-Recht eine besondere Stellung innerhalb unserer Tätigkeit ein. Im Urheber- und Medienrecht widmen wir uns unter anderem dem Foto- und Bildrecht. Der Gewerbliche Rechtsschutz umfasst Tätigkeiten im Marken- und Wettbewerbsrecht.

Besonderes Markenzeichen unserer Dienstleistung ist die spezialisierte Beratung durch ständige Fortbildung auf unseren Tätigkeitsbereichen und Schwerpunktsetzung bei der Auswahl der Mandate. Als serviceorientierte Rechtsanwaltskanzlei legen wir darüber hinaus großen Wert auf die individuelle Beratung unserer Mandanten.

Internetprovider muss konkrete Beanstandungen eines Arztes zu einer ihn betreffenden Bewertung prüfen

Landgericht Nürnberg-Fürth, Pressemitteilung Nr. 9/12 vom 08.05.2012

minternetDas Landgericht Nürnberg-Fürth hat mit seinem heute verkündeten Urteil die vom Bundesgerichtshof für Internetprovider postulierten Prüfpflichten konkretisiert. Es hat dem klagenden Zahnarzt einen Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber eines Internetportals zur Bewertung ärztlicher Leistungen zugebilligt. Der Zahnarzt hatte sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Verbreitung einer negativen Bewertung zur Wehr gesetzt.

Die 11. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth hat den für die Verbreitung der Bewertung (rein technisch und nicht als Urheber) verantwortlichen Betreiber des Internetforums vorläufig zur Unterlassung verpflichtet. Ein Nutzer hatte die Bewertung seiner zahnärztlichen Implantatbehandlung anonym in das Forum eingestellt und darin zum Ausdruck gebracht, dass der Kläger ein fachlich inkompetenter Zahnarzt sei, der vorrangig eigene wirtschaftliche Interessen verfolge und hierbei das Interesse seiner Patienten an einer dem medizinischen Standard entsprechenden Behandlung außer Acht lasse. Hiermit war der Zahnarzt nicht einverstanden. Er wies den Provider darauf hin, dass er – auch nach Durchsicht aller Patientenunterlagen - eine der Bewertung zugrunde liegende Implantatbehandlung in dem angegebenen Zeitraum gar nicht durchgeführt habe, die Bewertung folglich schon aus diesem Grund falsch sei. Der Provider fragte darauf hin bei seinem Kunden lediglich nach, ob sich der Sachverhalt so zugetragen habe wie von ihm dargestellt. Dies bejahte der Verfasser, dessen Identität nach wie vor allein dem Provider bekannt ist.

Weiterlesen...

Die Funktionalität eines Computerprogramms und die Programmiersprache sind nicht urheberrechtlich geschützt

Gerichtshof der Europäischen Union, Pressemitteilung Nr. 53/12 vom 02.05.2012

mcdDer Erwerber einer Programmlizenz ist grundsätzlich berechtigt, das Funktionieren des Programms zu beobachten, zu untersuchen oder zu testen, um die ihm zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln.

Die SAS Institute Inc. entwickelte das SAS-System, einen integrierten Satz von Programmen, der es den Nutzern ermöglicht, Aufgaben im Bereich der Datenverarbeitung und -analyse zu verrichten und insbesondere statistische Analysen durchzuführen. Der zentrale Bestandteil des SAS-Systems ist die sogenannte Base SAS. Sie ermöglicht den Nutzern, Anwendungsprogramme (auch als „Skripte" bekannt) zu schreiben und zu verwenden, die in der SAS-Programmiersprache geschrieben sind und eine Datenverarbeitung ermöglichen.

Die World Programming Ltd (WPL) sah eine potenzielle Marktnachfrage nach alternativer Software, die in der Lage wäre, in der SAS-Sprache geschriebene Anwendungsprogramme auszuführen. Sie erstellte daher das World Programming System (WPS). Dieses bildet einen großen Teil der Funktionalitäten der SAS-Komponenten in dem Sinne nach, dass WPL sicherzustellen versuchte, dass derselbe Input (Dateneingabe in das System) zu demselben Output (Datenausgabe) führte. Dies sollte den Nutzern des SAS-Systems ermöglichen, die für die Verwendung mit dem SAS-System entwickelten Skripte unter dem WPS auszuführen.

Weiterlesen...

Versteigerung mexikanischer Kunstgegenstände zulässig

Verwaltungsgericht Köln, Pressemitteilung vom 25.04.2012

mcdMit einem heute verkündeten Urteil hat das Verwaltungsgericht Köln eine am 17. Juni 2011 nach dem Kulturgüterrückgabegesetz getroffene „Anhalteanordnung" des Landes Nordrhein-Westfalen aufgehoben. Mit dieser Maßnahme hatte das Land die Veräußerung mexikanischer Kunstgegenstände im Rahmen einer Versteigerung durch das Kunst- und Auktionshaus Lempertz in Köln vorläufig gestoppt.

Für die im Juni 2011 durchgeführte Versteigerung wurden u.a. 25 Kunstgegenstände aus Mittelamerika, alle aus der präkolumbianischen Zeit, im Versteigerungskatalog aufgeführt. Auf Ersuchen der Botschaft der Republik Mexiko verfügte das Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes NRW als zuständige Kulturbehörde am 17. Juni 2011 die „Anhaltung" der Kulturobjekte, da diese illegal aus Mexiko ausgeführt worden seien. Rechtsgrundlage war das 2007 in Kraft getretene Kulturgüterrückgabegesetz, mit dem die Bundesrepublik Deutschland eine UN-Konvention zum Schutz von Kulturgütern umgesetzt hat. Die in der Verfügung bezeichneten Gegenstände wurden daraufhin lediglich „unter Vorbehalt" versteigert und den Erwerbern nicht ausgehändigt.

Weiterlesen...

Urheberrechtliche Pflichten eines Videoportalbetreibers - Urteil im Rechtsstreit GEMA gegen YouTube vor dem Landgericht Hamburg

Landgericht Hamburg, Pressemitteilung vom 20.04.2012

mcdDer Betreiber eines Videoportals wie „YouTube" haftet für Urheberrechtsverletzungen durch von Nutzern hochgeladene Videos nur dann, wenn er in Kenntnis der Rechtsverletzung gegen bestimmte Verhaltens- und Kontrollpflichten verstößt. Das hat heute das Landgericht Hamburg in einem Rechtsstreit zwischen der Verwertungsgesellschaft GEMA und dem Videoportal YouTube entschieden.

Erst nach einem Hinweis auf eine Urheberrechtsverletzung trifft den Portalbetreiber die Pflicht, das betroffene Video unverzüglich zu sperren und im zumutbaren Rahmen geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um erneuten Rechtsverletzungen vorzubeugen. Eine Verpflichtung zur Kontrolle sämtlicher auf die Plattform bereits hochgeladenen Videoclips besteht dagegen nicht.

Die GEMA wollte mit ihrer Klage erreichen, dass der beklagten Betreiberin des Internet-Videoportals „YouTube" verboten wird, weiterhin zwölf Musikwerke, an denen die GEMA die Rechte wahrnimmt, via „YouTube" in Deutschland zugänglich zu machen. Die Beklagte lehnte eine Unterlassungsverpflichtung ab, da sie für etwaige Urheberrechtsverletzungen nicht hafte. Zum einen stelle sie ihre Videoplattform lediglich den Nutzern zur Verfügung und habe die fraglichen Videos weder selbst erstellt noch hochgeladen. Zum anderen habe sie alle ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um Urheberrechtsverletzungen zu begegnen.

Weiterlesen...

Seite 1 von 29

Start
Zurück
1
hotline
rss rss xing linkedin
facebook twitter twitter twitter