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Was ist zu tun? Nach dem Erhalt einer Abmahnung sollten Sie Ruhe bewahren und dem durch die Abmahnkanzlei aufgebauten Druck nicht durch eine vorschnelle direkte Kontaktaufnahme mit dieser nachgeben. Statt unbedachter Äußerungen ist überlegtes Handeln gefragt. In der Regel ist es dringend empfehlenswert, möglichst frühzeitig innerhalb der gesetzten Frist fachkundigen Rat einzuholen. Auf diese Weise lassen sich das Eingehen nicht erforderlicher Verpflichtungen abwenden, Zahlungen verringern oder vermeiden sowie das Prozesskostenrisiko und das Risiko, ungewollt in einen Prozess verwickelt zu werden, weitgehend minimieren. Als spezialisierte Kanzlei mit langjähriger Erfahrung im Bereich Filesharing-Abmahnungen beantworten wir gerne Ihre Fragen, erläutern Ihnen ausführlich die tatsächliche und rechtliche Situation, besprechen die Reaktionsmöglichkeiten samt der sich ergebenden Chancen und Risiken und legen mit Ihnen zusammen die individuell auf Ihre Situation zugeschnittene Vorgehensweise fest. Unsere Beratung bieten wir Ihnen in unseren Räumlichkeiten oder bundesweit per Telefon an. Selbstverständlich fertigen wir gegebenenfalls auch eine modifizierte Unterlassungserklärung für Sie an und führen im Rahmen einer Vertretung sämtlichen Schriftverkehr mit der abmahnenden Kanzlei. Zu einem günstigen Pauschalpreis werden wir auch für Sie tätig. Für eine unverbindliche Anfrage rufen Sie uns unter der Telefonnummer 07251 322 36 67 an. Gerne können Sie auch per Telefax, Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann. , Online-Anfrage oder Post Kontakt mit uns aufnehmen. Wie kommt die abmahnende Kanzlei an meine Adresse? In der Regel will ein Ermittlungsunternehmen für den Rechteinhaber eines geschützten Werkes dessen öffentliche Zugänglichmachung in einer Internet-Tauschbörse über eine bestimmte IP-Adresse festgestellt haben. Anschließend wurde Ihrem Internetprovider im Rahmen eines Auskunftsverfahrens durch richterlichen Beschluss gestattet, den Namen und die Anschrift des Anschlussinhabers mitzuteilen, dessen Anschluss zum fraglichen Zeitpunkt die ermittelte IP-Adresse zugewiesen war. Dies führte zur Mitteilung Ihrer Daten an die Abmahnkanzlei. Die Informationsbeschaffung über die Staatsanwaltschaft, welche aufgrund eines im Raum stehenden strafbaren Verhaltens ebenfalls grundsätzlich möglich ist, wird heute im Normalfall nicht mehr vorgenommen. Wie ist die Rechtslage? Bei den Schreiben der Abmahnkanzleien handelt es sich um Standardschreiben, welche auf den vorliegenden Einzelfall häufig nicht zutreffen und daher meist eine Reihe von Angriffspunkten bieten. Zunächst ist zu klären, ob tatsächlich eine Haftung des Anschlussinhabers als Täter oder Teilnehmer gegeben ist. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass - sofern nicht von einer fehlerhaften Ermittlung der IP-Adresse ausgegangen werden kann - zunächst eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers spricht, welche jedoch widerlegt werden kann. Selbst wenn der Anschlussinhaber keinen Rechtsverstoß begangen hat und auch keine entsprechende Kenntnis hinsichtlich der Mitbenutzer hatte, kann ihn dennoch eine verschuldensunabhängige Haftung als Störer treffen, so dass er für das Handeln anderer (beispielsweise des Partners oder der Kinder) in Anspruch genommen werden kann. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob durch die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten ein Beitrag zur Rechtsverletzung geleistet wurde. Dabei sind Prüfpflichten hinsichtlich der Mitbenutzer des Internetanschlusses von Pflichten bezüglich der Sicherung eines etwa vorhandenen Funknetzwerkes zu unterscheiden. Zu beachten ist jedoch, dass die verschiedenen Gerichte unterschiedliche Anforderungen an die einzuhaltenden Pflichten stellen und die Gegenseite nach überwiegender Rechtsprechung den Ort eines Verfahrens aufgrund des Vorwurfs einer im Internet begangenen Rechtsverletzung frei bestimmen kann („fliegender Gerichtsstand“). Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung? Nach Prüfung der Haftungslage und der Rechteinhaberschaft der Gegenseite ist zu entscheiden, ob eine Unterlassungserklärung abgegeben werden soll und wie diese gegebenenfalls zu formulieren ist. In aller Regel ist von der Abgabe der von der Gegenseite übersandten Unterlassungserklärung abzuraten. Diese kann beispielsweise ein Schuldeingeständnis, eine feste Vertragsstrafe, den Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs, eine unangemessene Reichweite, eine nicht erforderliche Zahlungsverpflichtung oder eine Gerichtsstandsvereinbarung enthalten. Zur Vermeidung eines besonders kostspieligen einstweiligen Verfügungsverfahrens ist es häufig empfehlenswert, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Diese muss zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr das verbindliche Versprechen einer Vertragsstrafe bei einem erneuten Verstoß enthalten. Ein Schuldeingeständnis sollte hingegen vermieden werden. Die Erklärung ist juristisch einwandfrei zu formulieren und aufgrund der lebenslangen Bindungswirkung wohlüberlegt zu gestalten. Von der Festlegung einer bestimmten Vertragsstrafenhöhe ist in der Regel abzusehen. Im Einzelfall ist zu entscheiden, ob die Reichweite der geforderten Unterlassungsverpflichtung belassen, eingeschränkt oder erweitert werden soll. Bei Mehrfachabmahnungen, Chartcontainern und Samplern ist zudem an vorbeugende Unterlassungserklärungen zu denken. Nach Abgabe einer Unterlassungserklärung ist ein Verstoß hiergegen durch eigene Handlungen oder solche anderer Personen unbedingt zu vermeiden. Andernfalls droht eine Vertragsstrafe im vierstelligen Bereich. Vornahme einer Zahlung? Schließlich ist zu überlegen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe eine Zahlung an die Gegenseite unter Umständen im Rahmen eines Vergleichs hinsichtlich Schadensersatz, Rechtsanwaltsgebühren und weiteren Kosten zur Vermeidung einer Zahlungsklage vorgenommen werden soll. Mit einer solchen Klage muss grundsätzlich innerhalb der Verjährungsfrist gerechnet werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass ein Schadensersatzanspruch nicht gegenüber einem Störer besteht und dessen Höhe von den verschiedenen Gerichten unterschiedlich beurteilt wird. Die Rechtsanwaltsgebühren können möglicherweise gesetzlich auf 100,00 € beschränkt sein. Ansonsten richten sich diese nach dem Gegenstandswert und werden damit von den verschiedenen Gerichten ebenfalls unterschiedlich hoch angesetzt. Möglichkeiten zur Nachforschung und Vermeidung künftiger Abmahnungen? Gerne nehmen wir für Sie Einsicht in die Gerichtsakte zum Auskunftsbeschluss hinsichtlich der Herausgabe Ihrer Daten und geben Ihnen ausführliche Hinweise zur eigenen Nachforschung sowie zur Vermeidung künftiger Rechtsverstöße und Abmahnungen. |
Abmahnungen
- Abmahnung Baek Law
- Abmahnung Bindhardt Fiedler Zerbe
- Abmahnung Brodauf
- Abmahnung CGM
- Abmahnung CSR
- Abmahnung Daniel Sebastian
- Abmahnung Denecke, von Haxthausen & Partner
- Abmahnung Doreen Kruse
- Abmahnung FAREDS
- Abmahnung Kornmeier & Partner
- Abmahnung Lutz Schroeder
- Abmahnung Negele Zimmel Greuter Beller
- Abmahnung NIMROD
- Abmahnung Nümann + Lang
- Abmahnung Rainer Munderloh
- Abmahnung Rasch
- Abmahnung rka
- Abmahnung Sasse & Partner
- Abmahnung Schalast & Partner
- Abmahnung Schutt, Waetke
- Abmahnung SKW Schwarz
- Abmahnung Urmann + Collegen
- Abmahnung Waldorf Frommer
- Abmahnung WeSaveYourCopyrights
Aktuelle Abmahnungen
- Rasch Rechtsanwälte mahnen das Musikalbum "The Lateness Of The Hour" des Künstlers "Alex Clare" für die Universal Music GmbH ab
- Sasse & Partner Rechtsanwälte mahnen den Film "The Walking Dead - Staffel 3 - Folge 1" für die WVG Medien GmbH ab
- Waldorf Frommer Rechtsanwälte mahnen das Musikalbum "A Joyful Noise, Gossip" für die Sony Music Entertainment Germany GmbH ab
- Waldorf Frommer Rechtsanwälte mahnen den Film "Breaking Dawn - Biss zum Ende der Nacht 2" für die Tele München Fernseh GmbH & Co Produktionsgesellschaft ab
- Waldorf Frommer Rechtsanwälte mahnen den Film "Nathalie küsst" für die Tele München Fernseh GmbH & Co Produktionsgesellschaft ab
- Waldorf Frommer Rechtsanwälte mahnen das Album "Männer sind schuld, sagen die Frauen, Mario Barth" für die Sony Music Entertainment Germany GmbH ab
- FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mahnt die Tonaufnahme "Melouria - How do you do! 2012" für die Tuneverse Königseder, Komlew & Partner GbR ab
- Kornmeier & Partner Rechtsanwälte mahnen die Tonaufnahme "She Wolf (Falling to Pieces)" des Künstlers "David Guetta feat. Sia" für die EMI Music Germany GmbH & Co. KG ab
- Waldorf Frommer Rechtsanwälte mahnen den Film "The Thompsons" für die Tiberius Film GmbH & Co. KG ab
- Waldorf Frommer Rechtsanwälte mahnen den Film "The Cold Light of Day" für die Tele München Fernseh GmbH & Co Produktionsgesellschaft ab

Haben Sie eine Abmahnung wegen einer Verletzung von Urheberrechten oder Leistungsschutzrechten in einer Internet-Tauschbörse erhalten? Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen der Abgabe einer Unterlassungserklärung und der Abwehr von Zahlungsansprüchen als spezialisierte Ansprechpartner zur Verfügung.
Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass Eltern für das illegale Filesharing eines 13-jährigen Kindes grundsätzlich nicht haften, wenn sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt hatten und keine Anhaltspunkte dafür hatten, dass ihr Kind diesem Verbot zuwiderhandelt.




