Montag, den 07. Februar 2011 um 15:51 Uhr
Geschrieben von: RAin Simone Linsler
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 13.07.2010, Az. I-20 U 235/08
Das Oberlandesgericht hat entschieden, dass die zusätzliche Fotonutzung im Rahmen einer E-Paper-Veröffentlichung nicht separat vergütet werden muss. Eine solche Vergütung sei nicht branchenüblich, sodass dem Fotografen kein Schaden durch die weitere Verwertung der ursprünglich lediglich für die Tageszeitung lizensierten Fotos entstanden sei. "Angemessen ist die Lizenzgebühr, die bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten. Das führt aber dazu, dass dann, wenn wie hier für eine Nutzungsart bereits eine Lizenz gezahlt worden ist und vernünftige Vertragsparteien eines Lizenzvertrages für eine weitere Nutzungsart keine zusätzliche Vergütung zahlen, ein nach der Lizenzanalogie zu berechnender Schaden nicht entstanden ist, weil die angemessen Mehrvergütung der Sache nach 0,00 € beträgt."
Weiter, so das Oberlandesgericht, entspreche die vorliegende Verwertung als E-Paper mehr der einer Printnutzung als der einer sonstigen Onlinenutzung. "Während Onlineartikel in der Regel noch geraume Zeit nach der Veröffentlichung einer unbestimmten Vielzahl von Nutzern zur Verfügung stehen, erfolgt die Nutzung eines E-Papers durch zahlende Kunden, die die entsprechende Ausgabe herunterladen."
Abschließend sei auch mit Blick auf die unterschiedliche Auflagenstärke beider Verwertungsarten keine andere Beurteilung möglich, da im vorliegenden Fall die Printauflage fast eine halbe Million Exemplare umfasst, wohingegen sich die E-Paper-Ausgabe auf knapp über 1.000 Stück beläuft. "Angesichts einer derart geringen Auflage im Verhältnis zur Printauflage entspricht es auch dem, was wirtschaftlich angemessen und vernünftig ist, dass die geringfügige Nutzung in der E-Paper-Auflage mit der Zahlung der Lizenz für die Print-Ausgabe mit abgegolten ist. Dabei kann hier offen bleiben, ob dies – was nicht fernliegt – anders zu beurteilen ist, wenn sich die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse ändern, etwa weil der Anteil der E-Paper-Ausgabe an der Gesamtauflage einen bedeutenderen Wert erreicht".
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